Allgemeine Geschäftsbedingungen der RDN Agentur

Allgemeine Geschäftsbedingungen der RDN Agentur für  Public Relations GmbH & Co. KG

Inhaltsübersicht:

A. Allgemeine Geschäftsbedingungen der RDN Agentur für Public Relations GmbH & Co. KG

B. Allgemeine Geschäftsbedingungen der RDN Agentur für Messen und sonstige Veranstaltungen

A. Allgemeine Geschäftsbedingungen der RDN Agentur für Public Relations
GmbH & Co. KG

I. Geltungsbereich

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der RDN Agentur für Public Relations GmbH & Co. KG und ihren Vertragspartnern. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, soweit es sich um solche gleiche Art handelt.

2. Geschäftsbedingungen der Vertragspartner finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Geltung nicht gesondert widersprochen wird. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen gelten nur, wenn die Agentur sie schriftlich anerkannt hat.

II. Vertragsschluss und Anzahlung

1. Für den Inhalt des jeweiligen Vertrages ist, soweit kein beidseitig unterschriebener Vertrag vorliegt, die schriftliche Auftragsbestätigung von der Agentur maßgeblich.

2. Nach Vertragsschluss ist eine Anzahlung von 1/3 der vereinbarten Vergütung fällig.

3. Mit Erbringung von 70% der vereinbarten Leistung ist die Agentur berechtigt, eine weitere Anzahlung von 1/3 der vereinbarten Vergütung zu verlangen. 

4. Die Restsumme wird mit Vollendung fällig. 

5. Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher/

III. Aufgaben und Pflichten des Vertragspartners

1. Der Vertragspartner versieht die Agentur mit allen ihm zur Verfügung stehenden Informationen, die zur Durchführung der übernommenen Aufgaben erforderlich sind.

2. Der Vertragspartner prüft die ihm vorgelegten Konzeptionen sowie die jeweils vorgeschlagenen Projekte und Maßnahmen ebenso wie die zur Veröffentlichung vorgesehenen Informationen in einem angemessenen Zeitraum.

3. Umfasst der Auftrag die Veröffentlichung eines Textes, verpflichtet sich der Vertragspartner die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen des veröffentlichten Textes bezieht, zu tragen.

IV. Urheber- und Nutzungsrechte

1. Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen und sonstige Leistungen der Agentur unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des UrhG gelten auch dann, wenn erforderliche Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.

2. Die Leistungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. der üblichen Vergütung neben der ohne hin zu zahlender Vergütung zu verlangen.

3. Die Agentur räumt dem Vertragspartner die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache, einmalige Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

4. Die vereinbarten Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Vertragspartner über.

5. Die Leistungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich, inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus ist nicht gestattet und berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlender Vergütung zu verlangen.

V. Stornierung

1. Die Stornierung des Auftrags ist innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss kostenlos möglich.

2. Ansonsten kann die Agentur die Erstattung der bis zur Stornierung angefallenen Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. 

VI. Haftung

1. Die Agentur legt die von ihr entworfenen Vorlagen dem Vertragspartner vor, damit dieser die darin enthaltenen sachlichen Angaben überprüfen kann. Gibt der Vertragspartner die Vorlagen zum Druck oder zu anderweitigen Veröffentlichung bzw. Produktion frei, übernimmt er die alleinige Haftung für die Richtigkeit.

2. Die Agentur haftet nicht für die patent-, muster-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe.

3. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit einer Maßnahme trägt der Vertragspartner. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur übernimmt keine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit von Maßnahmen.

4. Weiterhin haftet die Agentur nicht für im Rahmen der weiteren Nutzung der Produkte durch den Vertragspartner entstehende Ansprüche.

5. Die Prüfung von Rechtsfragen, besonders aus dem Bereich des Urheber-, Datenschutz-, Wettbewerbs- und Warenzeichenrechts ist nicht Aufgabe der Agentur, kann aber im Einzelfall gesondert beauftragt werden.

6. Wird die Agentur im Einzelfall mit der Prüfung von Rechtsfragen beauftragt, haftet sie nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 7 nur für die Rechtssicherheit zum Zeitpunkt der Abnahme.

7. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Grund, sind ausgeschlossen.

Dieser Haftungsausschluss gilt für Verhalten des Verlages, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nicht:

VII. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt und solche, die der Agentur die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen berechtigen die Agentur, die vom Vertragspartner beauftrage, Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Vertragspartners gegen die Agentur resultiert daraus nicht.


B. Allgemeine Geschäftsbedingungen der RDN Agentur für Messen und sonstige Veranstaltungen

Die RDN Agentur für Public Relations GmbH & Co. KG ist nicht selbst Veranstalterin der angebotenen Messen und sonstigen Veranstaltungen. Vertragliche Beziehungen kommen im Hinblick auf die Anmeldung eines Messestandes oder der sonstigen Teilnahme an der Veranstaltung ausschließlich zwischen dem Aussteller und dem jeweiligen Veranstalter zustande. Die RDN Agentur übernimmt lediglich im Auftrag des Veranstalters die Planung, Organisation und Umsetzung der Veranstaltung.

I. Zahlungsbedingungen und Vertragsschluss

1. Zwei Wochen nach verbindlicher Anmeldung des Ausstellers wird eine Zahlung in Höhe von 1/3 der vereinbarten Standgebühren an die zur Rechnungsstellung berechtigte RDN Agentur fällig.

2. Vier Wochen vor der Veranstaltung ist der Restbetrag nach Rechnungsstellung durch die RDN Agentur zu leisten.

3. Die geleistete Zahlung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Veranstaltung.

II. Stornierung

1. Der Aussteller kann sich innerhalb von zwei Wochen nach Anmeldung kostenlos vom Vertrag lösen.

2. Ansonsten kann sich der Aussteller außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen nur mit schriftlicher Zustimmung des Veranstalters vom Vertrag lösen. Der Veranstalter kann die Erteilung der Zustimmung davon abhängig machen, ob der gemietete Stand anderweitig vermietet werden kann. Die erfolgte Neuvermietung gilt dabei als Erteilung der Zustimmung, der (Erst-) Aussteller hat jedoch die Differenz zwischen der mit ihm vereinbarten und der durch die Neuvermietung erzielten Miete sowie die beim Veranstalter aufgrund der Neuvermietung entstandenen Kosten zu tragen.

3. Löst sich der Aussteller unberechtigt von dem Vertrag, so kann der Veranstalter unbeschadet der Möglichkeit, höhere tatsächlich entstandene Kosten geltend zu machen,

– zwei Wochen nach Anmeldung bis zu acht Wochen vor Messe- oder Veranstaltungsbeginn 1/3 des vereinbarten Gesamtbetrages

– acht Wochen bis zu vier Wochen vor Messe- oder Veranstaltungsbeginn 2/3 des vereinbarten Gesamtbetrages für die durch die Planung und Organisation entstandenen Kosten fordern.

Bei einer Vertragslösung innerhalb von vier Wochen vor Messe- oder Veranstaltungsbeginn hat der Aussteller den gesamten vereinbarten Betrag zu leisten.

Dem Aussteller bleibt der Nachweis geringerer Aufwendungen vorbehalten, während dem Veranstalter die Möglichkeit unbenommen bleibt, höhere Aufwendungen geltend zu machen.

4. Sollte der Stand nicht anderweitig vermietet werden können, so ist der Veranstalter berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes der Veranstaltung einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in anderer Weise zu nutzen. In diesem Fall hat der (Erst-) Aussteller keinen Anspruch auf Minderung des Gesamtbetrags.

III. Haftung

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter und die RDN Agentur sowie des Veranstalters gegen die RDN Agentur sind ausgeschlossen.

Dieser Haftungsausschluss gilt für Verhalten des jeweiligen Vertragspartners und dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht:

IV. Höhere Gewalt

1. Ist der Veranstalter infolge höherer Gewalt oder aus anderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen gezwungen, den Ausstellungsbereich oder Teile davon vorübergehend oder auf Dauer zu räumen, die Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder abzusagen, so kann der Aussteller hieraus keine Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Veranstalter oder die RDN Agentur herleiten.

2. In diesem Fall ist die RDN Agentur für den Veranstalter berechtigt, die bereits erfolgten Zahlungen einzubehalten, soweit bereits Leistungen in Höhe dieses Betrages im Rahmen der Vorbereitung der Veranstaltung erbracht wurden.

3. Sind weitergehende Leistungen erbracht worden, für die noch keine Zahlung erfolgt ist, berechtigt dies die RDN Agentur für den Veranstalter die Zahlung in entsprechender Höhe zu verlangen.

4. Dem Aussteller bleibt der Nachweis geringerer Aufwendungen vorbehalten.

V. Besondere Messebedingungen

1. Anmeldung

Die Anmeldung zur Messe erfolgt mit dem Anmeldeformular. Das Formular muss vollständig ausgefüllt und mit einer rechtsgültigen Unterschrift versehen sein. Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Anmeldung erhalten Sie von uns eine Auftragsbestätigung.

2. Standzuteilung

Die Standzuteilung erfolgt durch den Veranstalter nach inhaltlichen Gesichtspunkten, die durch das Veranstaltungsthema vorgegeben sind. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist dabei für die Standzuteilung nicht maßgebend. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Außerdem ist der Veranstalter berechtigt, eine Änderung der Lage und Größe eines Standes unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Ausstellers vorzunehmen, sofern behördliche Auflagen dies erforderlich machen.

3. Gestaltung und Ausstattung der Stände

Standbau und -gestaltung müssen den gesetzlichen Vorschriften und den besonderen Vorschriften der jeweiligen Messe, insbesondere den Brandschutz-, Bauordnungs- und sonstigen Sicherheitsbestimmungen, entsprechen (siehe zu diesen besonderen Vorschriften auch Ziff. XIV). Der Veranstalter kann die Beseitigung von Ausstellungsgut verlangen, welches eine erhebliche Störung des Messebetriebes oder eine Gefährdung der Sicherheit von Ausstellern und/oder Besuchern herbeiführen könnte. Kommt der Aussteller diesem Verlangen trotz Mahnung nicht unverzüglich nach, so ist der Veranstalter berechtigt, die beanstandeten Ausstellungsstücke auf Kosten und Gefahr des Ausstellers beseitigen zu lassen. Bei gemieteten Ständen beziehungsweise Ausstattungsgegenständen hat sich der Aussteller bei der Übergabe von dem ordnungsgemäßen Zustand, der Verkehrssicherheit und der Vollständigkeit der Mietgegenstände zu überzeugen und hat dem Veranstalter Reklamationen unverzüglich anzuzeigen. Ist der Messestand bei der Anlieferung personell nicht besetzt, so gelten die Mietgegenstände mit dem Abstellen auf dem Messestand als ordnungsgemäß übergeben.

4. Aufbau

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der ihm bekannt gegebenen Aufbauzeiten und ausschließlich auf den ihm zugewiesenen Standflächen fertigzustellen. Rettungswege sind freizuhalten. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.

5. Standbetreuung/Bewerbung

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung mit sachkundigem Personal zu besetzen.

6. Abbau

Der Erfolg der Veranstaltung hängt u.a. davon ab, dass alle Aussteller während der gesamten Dauer der Veranstaltung den Betrieb ihrer Stände aufrechterhalten. Daher ist es dem Aussteller untersagt, seinen Stand vor Beendigung der Veranstaltung ganz oder teilweise abzubauen oder zu räumen. Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Aussteller gegenüber dem Veranstalter zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der Standmiete. Der Messe- und Ausstellungsstand ist im ursprünglichen Zustand, spätestens zum für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin, zurückzugeben. Nach diesem Zeitpunkt befindet sich der Aussteller automatisch mit der Rückgabe in Verzug, es sei denn, der verspätete Abbau ist nicht von ihm zu vertreten. Nach Beendigung des für den Abbau festgesetzten Termins werden nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgüter vom Veranstalter ohne weitere Mahnung auf Kosten des Ausstellers entfernt unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung, es sei denn, dem Veranstalter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

7. Strom

Soweit der Aussteller Versorgungsanschlüsse wünscht, sind diese rechtzeitig beim Veranstalter auf Kosten des Ausstellers zu bestellen. Anschlüsse und Geräte müssen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und können widrigenfalls auf Kosten des Ausstellers von der Veranstaltung entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden. Der Aussteller haftet ohne Beschränkung für alle Schäden, die durch die Benutzung nicht gemeldeter Anschlüsse oder nicht vom Veranstalter beauftragter Installateure hervorgerufen werden. Der Veranstalter haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Stromversorgung, soweit sie nicht auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.

8. Untervermietung

Eine vollständige oder teilweise Untervermietung des Standes sowie das Anbieten von Waren und Dienstleistungen Dritter bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Bei nicht genehmigter Untervermietung, sonstiger Überlassung von Standflächen an Dritte bzw. ungenehmigten Anbieten oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen verpflichtet sich der Aussteller, den störenden Zustand unverzüglich nach Aufforderung zu beseitigen. Der Aussteller hat in diesem Fall außerdem eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Standmiete zu bezahlen. Bei nicht genehmigter Untervermietung bzw. Weitergabe an Dritte sind, sofern der Veranstalter nicht Räumung des Standes durch den Untermieter verlangt, vom Aussteller 50 Prozent der Standmiete zusätzlich zu entrichten.

9. Personenmehrheit /gesamtschuldnerische Haftung

Mieten mehrere Aussteller / Unteraussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Der Ansprechpartner für den Veranstalter ist derjenige, der aus der Anmeldung als Aussteller mit vollständiger Anschrift hervorgeht. Die Korrespondenz wird ausschließlich über diesen Aussteller geführt. Er ist für alle Vertragspartner empfangs- und zustellungsbevollmächtigt, ebenso bevollmächtigt für die Abgabe von Willenserklärungen. Mitteilungen an den in der Anmeldung genannten Vertreter gelten als Mitteilung an sämtliche anderen Aussteller / Unteraussteller. Dies gilt insbesondere auch für Kündigungserklärungen sowie Annahme und Abgabe von Vertragsänderungsangeboten.

10. Anerkennung der Veranstaltungsbedingungen

Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller diese AGB für die jeweilige Veranstaltung (Messe, Ausstellung, Kongress, Fest, Konferenz u.ä.), die Brandschutz-, Bauordnungs- und sonstigen Sicherheitsbestimmungen der jeweiligen Messe sowie eventuell erlassene besondere Messe- und Ausstellungsbedingungen als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Veranstaltung Beschäftigten an. Die gesetzlichen arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.


Stand: 01.03.2022